AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der AUTEC Automations-Engineering AG

AUTEC Automations-Engineering AG
Dorfstrasse 49
CH - 8484 Weisslingen

nachfolgend AUTEC genannt.

1.   Geltung

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der AUTEC gelten für alle Verträge, einschliesslich Lieferungen und Leistungen von Beratungsleistungen und Auskünften.

Abweichende Bedingungen von Kunden und Vertragspartnern werden nicht anerkannt, soweit diesen nicht ausdrücklich zugestimmt wird.

2.   Umfang und Ausführung der Leistung

Für Umfang und Ausführung der Informatik- und Engineeringleistung ist die Abmachung unter den Parteien oder die Bestellungsbestätigung der Firma AUTEC massgebend.

Als Dienstleistungen kommen in Frage:

  1. Vorstudien für die Definition des Projektes;
  2. Erstellung eines Pflichtenheftes
  3. Analysen aufgrund von Vorstudien und Definition für das Projekt;
  4. Entwurf mit Systembeschreibung, Modulbeschreibung, Testplan und Projektplan;
  5. Implementierung mit Codierung, Integration und Abnahme im Werk;
  6. Inbetriebnahme mit Startup und Abnahme;
  7. Partizipation an der Weiterentwicklung der Software;
  8. Beratung und Unterstützung des Kunden.

Als Hardwarelieferungen kommen in Frage:

  1. Datenverarbeitungssysteme, die als integriertes Ganzes geliefert werden, mit wenigstens einer Zentraleinheit und dazugehörender Peripherie;
  2. Einzelmaschinen, die entweder an Zentraleinheiten ange-schlossen oder einzeln betrieben werden;
  3. Schaltschränke und Schaltgerätekombinationen zur Steuerung von Anlagen und/oder Anlageteilen;

3.   Erfüllungsort

Falls vereinbart wurde, wo die Leistungen erbracht und allfällige Produkte abgeliefert werden, ist AUTEC für den Transport der Produkte in die entsprechenden Räume verantwortlich. Der Kunde stellt ihm – wo nötig - seine Hilfsmittel wie Krane, Stapler und das Hilfspersonal kostenlos zur Verfügung.

Soweit kein besonderer Erfüllungsort verabredet ist oder aus der Natur des Geschäftes hervorgeht, gilt als Erfüllung die Bereitstellung der Leistungen und Lieferungen der Sitz der Firma AUTEC, Weisslingen.

4.   Pflichten und Verantwortlichkeiten der AUTEC

Erfordert die Erbringung von Dienstleistungen die Benützung von Daten-verarbeitungsmaschinen, benützt AUTEC seine eigenen Anlagen, soweit diese geeignet sind.

AUTEC verpflichtet sich zur sorgfältigen Auswahl, Ausbildung und fachmännischen Arbeitsweise der eingesetzten Mitarbeiter sowie zu deren Überwachung. Auf Wunsch gibt AUTEC dem Kunden seine Projekt-organisation mit Namen und Funktion der zuständigen Mitarbeiter bekannt.

AUTEC informiert den Kunden rechtzeitig über Hindernisse, welche die Vertragsgemässe Erfüllung in Frage stellen oder zu unzweckmässigen Lösungen führen können. Zudem orientiert sie den Kunden über die Anforderungen, welche die Installationsräume für Maschinen erfüllen müssen.

5.   Pflichten des Kunden

Sofern dies möglich und notwendig ist, stellt der Kunde der Firma AUTEC für die Erbringung der Dienstleistungen die geeigneten Räume und Maschinen zur Verfügung. Er gewährt den Mitarbeitern der AUTEC freien Zutritt zu den betreffenden Anlagen.

Der Kunde verpflichtet sich zur sorgfältigen Auswahl, Ausbildung und fachmännischen Arbeitsweise der eingesetzten Mitarbeiter sowie zu ihrer Überwachung. Auf Wunsch gibt der Kunde der AUTEC seine Projektorganisation mit Namen und Funktion der zuständigen Mitarbeiter bekannt.

Für die Übernahme der Applikation, Bedienung und Ausbildung stellt der Kunde das vorgesehene Personal rechtzeitig frei. Er sorgt dafür, dass die Installationsräume für Maschinen termingerecht bezugsbereit sind.

Der Kunde hat die AUTEC rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam zu machen, soweit sie für die Ausführung der Dienstleistungen und den Gebrauch der Maschinen von Bedeutung sind. Er übergibt der AUTEC alle notwendigen Dokumente und Unterlagen.

Soweit die Dienstleistungen lediglich aus Beratung und Unterstützung bestehen, überwacht der Kunde die Leistungen von sich aus und trägt für die Richtigkeit und Zweckmässigkeit des Auftrages eine Mitverantwortung.

6.   Rechte an Software, Know-how und Verfahren

Ohne besondere Abrede darf der Kunde die überlassene Software, das Know-how, die Datenträger und die Dokumentationen im vorgesehenen Umfang selbst benützen, nicht aber an Dritte weitergeben.

Jedes Erweitern, Ändern oder Kopieren der Software durch den Kunden benötigt die schriftliche Zustimmung der AUTEC. Der Kunde hat auf allen Modifikationen und Kopien die gleichen Schutzrechtsvermerke wie auf dem Original anzubringen.

Sind Software, Unterlagen oder andere Arbeitsergebnisse speziell für den Kunden entwickelt worden, und kann AUTEC die notwendige Anpassung nicht marktkonform ausführen, darf der Kunde verlangen, dass ihm AUTEC zum Zweck der Wartung und Weiterentwicklung die notwendigen Unterlagen und Source-Codes gegen eine angemessene Entschädigung ausliefert.

Das Eigentum an der Software und am Know-how sowie das Recht zur weiteren Verwendung bleibt in allen Fällen bei AUTEC oder seinen Lizenzgebern, auch wenn AUTEC die Source-Codes ausliefert, oder wenn der Kunde Softwareprogramme oder Know-how-Aufzeichnungen nachträglich ändert.

7.   Schutzrechte Dritter

Beide Parteien sichern einander zu, dass die überlassene Software, das Know-how, die Datenträger und Dokumentationen keine Schutzrechte Dritter verletzen. Macht trotzdem ein Dritter die Verletzung von Schutzrechten geltend, informiert jeder den anderen ohne Verzug schriftlich über die gestellten Ansprüche und räumt ihm alle Möglichkeiten zur Verteidigung ein.

Soweit eine Partei für die Verletzung von Schutzrechten Dritter die Verantwortung trägt, ersetzt sie der anderen einen allfälligen Schaden.

8.   Diskretion

Beide Parteien verpflichten sich und ihre Mitarbeiter, sämtliche Informationen aus dem Geschäftsbereich des anderen, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind, Dritten nicht zu offenbaren und alle Anstrengungen zu unternehmen, um Dritte am Zugang zu diesen Informationen zu hindern. Zudem kann jede Partei jede beliebige Tatsache aus ihrem eigenen Geschäftsbereich schriftlich als vertraulich bezeichnen, die geheimzuhalten ist.

Andererseits darf jede Partei in ihrer angestammten Tätigkeit generelle Erkenntnisse weiterverwenden, die sie bei der Geschäftsabwicklung erwirbt. Publikationen zu kommerziellen oder wissenschaftlichen Zwecken, die auf das Projekt Bezug nehmen, benötigen die Zustimmung der  anderen Partei.

9.   Termine

Die Parteien einigen sich auf Terminpläne oder einzelne Termine. Die Zeiten gelten als eingehalten, wenn die Leistungen die vereinbarten Kriterien erfüllen.

Nur schriftlich zugesicherte Termine sind verbindlich. Solche verlängern sich angemessen:

  1. wenn der AUTEC Angaben, die sie für die Ausführung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn der Kunde sie nachträglich ändert;
  2. wenn der Kunde mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn er Zahlungsbedingungen nicht einhält;
  3. wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Willens der AUTEC liegen, wie Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Unfälle und Krankheit, Austritt massgeblicher Mitarbeiter, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung sowie behördliche Massnahmen.

AUTEC kann Teillieferungen ausführen.

Bei Verzögerungen hat der Kunde der AUTEC eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen. Erfüllt AUTEC bis zum Ablauf dieser Nachfrist nicht, darf der Kunde, sofern er es innert drei Tagen erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten oder vom Vertrag zurücktreten.

Trägt die AUTEC nachweisbar die Schuld am Terminverzug, hat der Kunde trotz nachträglicher Erfüllung, Leistungsverzicht oder Vertragsrücktritt Anspruch auf den Ersatz des tatsächlichen Schadens, jedoch auf höchstens zwanzig Prozent des Wertes der verspäteten oder ausgebliebenen Leistung. Weitere Ansprüche aus Verzögerungen sind ausgeschlossen.

10.   Abnahme

Die Parteien einigen sich über die Modalitäten der Ablieferung und der Abnahme.

Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, hat der Kunde die erbrachten Leistungen selber zu prüfen. Ist ein funktionsfähiges System versprochen, kann der Kunde von der AUTEC verlangen, dass sie ihm die vereinbarten Erfüllungskriterien demonstriert.

Ohne besondere Abrede hat der Kunde allfällige Mängel schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er die Anzeige innerhalb von vier Wochen nach der Lieferung, gelten alle Funktionen als erfüllt und die Lieferung als genehmigt.

Ist ein Abnahmeverfahren vereinbart und verzögert sich dieses aus Gründen, die AUTEC nicht zu vertreten hat, ist der Kunde gleichwohl zur termingerechten Bezahlung verpflichtet.

11.   Garantie

Die AUTEC steht dafür ein, dass sie die erforderliche Sorgfalt anwendet, und dass ihre Dienstleistungen und Produkte die schriftlich zugesicherten Eigenschaften erfüllen. Der Kunde ist sich bewusst, dass sich auch bei sorgfältigster Softwareentwicklung und Beratung Fehler einschleichen können, dass die AUTEC deshalb über die schriftlichen Zusicherungen hinaus keine Gewährleistung erbringt, und dass sie insbesondere nicht für die vollständige Erreichung aller erhofften Ziele einstehen kann.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Störungen, die  AUTEC nicht zu vertreten hat, wie natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungs-einflüsse.

Im Rahmen der Gewährleistung behebt die AUTEC die Mängel der schriftlich zugesicherten Eigenschaften sowie alle Fehler, die nachweisbar auf ihre Unsorgfalt zurückgehen. Der Kunde hält dafür eine einwandfreie Fehler-dokumentation bereit.

AUTEC erbringt die Gewährleistung nach ihrer Wahl in seinen Räumen oder beim Kunden, der der AUTEC freien Zugang gewährt. Demontage und Montage-, Transport-, Verpackungs-, Reise-  und Aufenthaltskosten gehen zulasten des Kunden. Ersetzte Teile werden Eigentum der AUTEC.

Mit Anerkennung oder Beseitigung eines Mangels werden Gewährleistungs- und Verjährungsfristen nicht unterbrochen.

Kann ein Mangel nicht beseitigt werden, hat der Kunde Anspruch auf eine Preisminderung und bei Verschulden der AUTEC zudem auf Ersatz des nachgewiesenen unmittelbaren Schadens, jedoch insgesamt auf höchstens zwanzig Prozent des Wertes der mangelhaften Leistung. Weitere Ansprüche aus Gewährleistungen sind ausgeschlossen. Insbesondere kann der Kunde nicht vom Vertrag zurücktreten oder den Ersatz von Folgeschäden verlangen.

12.   Weitere Haftung

Die AUTEC haftet im Rahmen ihrer Haftpflichtversicherung für weiteren Personen- und Sachschaden, der dem Kunden nachweisbar durch grobes Verschulden der AUTEC oder seiner Hilfspersonen entsteht. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Vermögensschäden sind ausgeschlossen.

13.   Preise und Zahlungsbedingungen

Die AUTEC erbringt seine Leistungen zu einem Festpreis oder zu einem Preis nach Aufwand. Ohne besondere Abrede gelten die marktüblichen Preise, insbesondere die Honorarordnung des Schweizer Automatik Pool, sowie die Tarifliste von AUTEC, Weisslingen.

Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vermerkt in Schweizer Franken ohne Mehrwertsteuer, Gebühren, Abgaben, Zölle, Transport, Verpackung, Versicherung, Installation, Inbetriebnahme, Schulung und Anwenderunterstützung. Sie sind zur Zahlung fällig netto innert dreissig Tagen seit Rechnungsstellung.

Sofern dies nicht vertraglich ausgeschlossen ist, kann AUTEC bei Vertragsabschluss eine Anzahlung bis zu einem Drittel der Projektsumme und während der Projektentwicklung Teilzahlungen im Wert der erfolgten Leistung verlangen.

Der Kunde darf mit Gegenansprüchen, auch wenn sie aus dem gleichen Vertrag oder dessen Anfechtung herrühren, nur bei schriftlicher Einwilligung der AUTEC oder beim Vorliegen eines rechtskräftigen Gerichtsurteils verrechnen.

Hält der Kunde den Zahlungstermin nicht ein, hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins von acht Prozent pro Jahr zu entrichten.

14.   Personalabwerbung

Keine Partei darf während der Dauer der Geschäftsabwicklung sowie innerhalb eines Jahres danach Mitarbeiter der anderen Partei ohne deren Einverständnis für sich selbst oder einen Dritten anwerben.

Wer einen Mitarbeiter einer anderen Partei ohne deren schriftlichen Einwilligung selbst anstellt, beschäftigt oder seine Dienstleistungen sonstwie in Anspruch nimmt, bezahlt der anderen Partei für Personalsuche und Personaleinführung eine Entschädigung in der Höhe des hälftigen Jahresgehaltes dieses Mitarbeiters, jedoch wenigstens Fr. 50'000.-.

15.   Export

Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung von in- und ausländischen Exportvorschriften.

16.   Änderungen

Wünscht der Kunde eine Änderung der vereinbarten Leistungen, teilt ihm die AUTEC innert zwei Wochen mit, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf die Erbringung der Leistungen, die Termine und Preise hat. An eine Offerte zur Änderung der Leistung ist AUTEC während zwei Wochen gebunden.

17.   Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Das Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht. Soweit die Vereinbarungen keine besonderen Regeln enthalten, gelten die Bestimmungen über den Auftrag gemäss Art. 394 ff. OR.

Gerichtsstand ist Pfäffikon ZH.

Autec Automations-Engineering AG
Dorfstrasse 49
CH-8484 Weisslingen